Allgemeine Einkaufsbestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

  1. Nachstehende Einkaufsbedingungen (nachfolgend „EKB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Lieferant“ genannt).
  2. Unsere EKB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren EKB abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren EKB abweichender Geschäftsbedingungen des Lieferanten die Ware des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  3. Für alle Lieferungen und Leistungen an uns gelten die nachstehenden Einkaufsbedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  5. Nachstehende EKB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftig Bestellungen.

§ 2

Angebot, Bestellung, Vertragsschluss, Abrufe

  1. Die Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen durch den Lieferanten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
  2. Angebote an uns müssen alle relevanten Angaben, die für eine Beurteilung der Qualität und des Preises notwendig sind, enthalten.
  3. Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Abrufe sowie ihre Ergänzungen bedürfen der Schriftform; mündliche und telefonische Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für den Fall der nachträglichen Abänderung bereits erfolgter Bestellungen.
  4. Wird die Bestellung oder der Lieferabruf nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang beim Lieferanten von diesem schriftlich bestätigt, sind wir zum Widerruf der Bestellung berechtigt, ohne dass der Lieferant irgendwelche Ansprüche herleiten kann.
  5. Eine von unserer Bestellung abweichende Bestätigung des Lieferanten stellt ein neues Angebot dar, welches unserer erneuten schriftlichen Einwilligung bedarf.
  6. Wir können vom Lieferanten im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen der Vertragsgegenstände in Qualität und Menge verlangen. Dabei sind Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie hinsichtlich der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
  7. An jeglichen dem Lieferanten übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Lieferung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gelten ergänzend die Regelungen in § 11.
  8. Grundlage der Bestellung durch uns sind die jeweils vereinbarten Spezifikationen der Ware. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten insbesondere unsere Genehmigungen im Vorfeld gelieferter Proben, Muster, Beschreibungen oder anderer Beispiele von Waren, sowie diejenigen Spezifikationen und Produktbeschreibungen, die – z. B. durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des Vertrages sind.

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten ein. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein.
  2. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestell- und Artikelnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
  4. Die Rechnung ist an unsere aufgedruckte Anschrift zu richten. Sie darf nicht einer Sendung beigefügt werden.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
  6. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Im Falle der Zahlung durch Scheck oder Banküberweisung kommt es für die Rechtmäßigkeit der Zahlung alleine darauf an, dass der Scheck bzw. der Überweisungsauftrag innerhalb der Zahlungsfrist beim Empfänger bzw. der Bank eingeht.
  7. Von der Lieferung oder Leistung abweichende Rechnungen des Lieferanten gelten erst vom Zeitpunkt ihrer Korrektur in eine ordnungsgemäße Rechnung als bei uns eingegangen.
  8. Zahlungen unsererseits bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß.
  9. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 4

Lieferzeit

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Für die Einhaltung des Liefertermins kommt es auf den Eingang der Lieferung in unserem Werk an.
  2. Vorzeitige Lieferungen werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung akzeptiert.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  4. Zu Mehr- oder Minderlieferungen oder Teillieferungen ist der Lieferant nur nach schriftlicher Freigabe durch uns berechtigt.
  5. Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf etwaige Ersatzansprüche.
  6. Hält der Lieferant den vereinbarten Liefertermin nicht ein, sind wir außerdem berechtigt, für jede angefangene Kalenderwoche der Lieferverzögerung 1%, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes als Vertragsstrafe zu verlangen. Die Verwirkung der Vertragsstrafe schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe nicht aus. Nehmen wir die Ware oder Leistung trotz der Verzögerung an, können wir die Vertragsstrafe verlangen, ohne uns dieses Recht bei der Annahme vorbehalten zu haben. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens oder der Nachweis des Nichtbestehens eines Schadens unbenommen.
  7. Wir behalten uns vor, aus betrieblichen Gründen die Menge bestellter Lieferungen zu ändern oder die zeitweilige Aussetzung geplanter Lieferungen anzuordnen.
  8. Bei einer früheren Anlieferung als vereinbart sind wir berechtigt, die Leistung abzulehnen oder die Ware an den Lieferanten auf dessen Kosten und Gefahr zurück zu senden. Erfolgt keine Rücksendung, so lagern wir die Ware bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Hinsichtlich der Zahlung ist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich.

§ 5

Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsübergang, Warenannahme und Dokumentation

  1. Der Transport von Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten frei vereinbartem Ort der Anlieferung. Sollte ausnahmsweise unfreie Lieferung vereinbart werden, so übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben.
  2. Die Lieferungen sind mit dem von uns bestimmten Frachtunternehmen auszuführen, falls ausnahmsweise nicht „frei Haus“ vereinbart ist.
  3. Die Gefahr geht unabhängig von der Kostentragung erst nach Ablieferung und Abnahme der Ware oder Leistung bei der vereinbarten Anlieferstelle auf uns über.
  4. Mit Gefahrübergang geht das Eigentum an der Ware auf uns über. Die Übereignung der Ware erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt werden nicht anerkannt.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, der Lieferung einen Lieferschein beizufügen. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, auf allen Lieferpapieren, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, etc., unsere Bestellnummer, Artikelnummer, die Artikelbezeichnung, die Liefermenge, den Liefertermin und die Lieferanschrift anzugeben. Die Lieferpapiere sind an unserem Wareneingang zu übergeben. Unterlässt der Lieferant dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
  6. Die Warenannahme erfolgt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Parteien zu unseren üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Baden-Württemberg).
  7. Durch eventuell auftretende Verzögerungen, insbesondere Stand- und Wartezeiten, die nicht durch uns zu vertreten sind, geraten wir nicht in Annahmeverzug.

§ 6

Übertragung von Rechten

Ohne unsere schriftliche Zustimmung darf der mit uns abgeschlossene Vertrag weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen werden. Forderungen gegen uns können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht, sofern das Rechtsgeschäft, das die Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist oder es sich beim Lieferanten um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

§ 7

Lebensmittelrecht, Verpackung

  1. Der Lieferant hat sämtliche anerkannten Regeln der Technik und die jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten, insbesondere die Leitsätze des deutschen Lebensmittelbuches und die Vorgaben gemäß „Good Manufacturing Practice“ (GMP).
  2. Zu liefernde Waren müssen in allen Punkten unseren spezifischen Anforderungen und Vorgaben sowie den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Lebensmittel müssen unbeschadet unserer Rohstoff- und Produktspezifikationen und sonstiger besonderer vertraglicher Bestimmungen in Zusammensetzung, Qualität und Deklaration den in Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen und sicher sein. Insbesondere garantiert der Lieferant, dass die Ware frei von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 ist. Für bestellte Ware verwendete Verpackungsmaterialien und Transportmittel müssen gesundheitlich unbedenklich sein, dem Stand der Technik, den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften und den Empfehlungen der relevanten Behörden entsprechen.
  3. Über die im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Sorgfaltspflicht erfolgenden laufenden Überwachungen der Produktion des Lieferanten und Überprüfung erzeugter Waren durch eigene Labore und/oder vereidigte Handelschemiker sind uns die Dokumentationen auf Wunsch unverzüglich vorzulegen. Sie sind vom Lieferanten mindestens 3 Jahre nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums der entsprechenden Ware aufzubewahren.
  4. Zur Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit ist der Lieferant verpflichtet, ein zertifiziertes Qualitäts- managementsystem vorzuhalten, welches dem GFSI Global Food Safety Initiative Standard entspricht. Uns vorgelegte Zertifikate werden Bestandteil und Grundlage des Vertrages. Der Lieferant ist verpflichtet, uns rechtzeitig und vorab über den Ablauf oder die Nichtverlängerung der Zertifizierung zu unterrichten. Entfällt das Zertifikat während der Vertragslaufzeit, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zurückzutreten.
  5. Bei Anlieferung auf Euro-Paletten ist darauf zu achten, dass nur einwandfreie, tauschfähige Euro-Paletten verwendet werden. Sollten wir bei der Verwendung der Ware feststellen, dass nicht tauschfähige Paletten verwendet wurden, sind wir berechtigt, diese zum Wiederbeschaffungswert dem Lieferanten zu belasten.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, seinen Vorlieferanten den vorstehenden Absätzen (1) bis (5) gleich lautende Pflichten aufzuerlegen.
  7. Die Bestimmungen zur Qualitätssicherung in § 8 bleiben von den Bestimmungen in diesem § 7 unberührt.

§ 8

Gewährleistung für Sachmängel, Eingangskontrolle, Qualitätssicherung und Rüge

  1. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sachmängeln finden Anwendung, soweit nachfolgend nichts Anderweitiges geregelt ist.
  2. Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Ware mängelfrei, insbesondere die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit und Menge hat, die von uns geforderten Spezifikationen einhält und den zur Zeit der Lieferung gebotenen Qualitäts- und Sicherheitsstandards entspricht. Änderungen müssen wir vor der Lieferung der Ware zustimmen.
  3. Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offenkundig zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Solche offenkundigen Mängel der Lieferung sowie versteckte Mängel werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
  4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind die von unserer Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
  5. Der Lieferant ist zu einer produktionsbegleitenden Qualitätskontrolle und zur Durchführung einer Warenausgangskontrolle verpflichtet und hat seine Lieferungen entsprechend umfassend auf ihre Qualität hin zu überprüfen.
  6. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferer wird mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitäts-sicherungsvereinbarung schließen. Der Lieferant erstellt angemessene Kontroll- und Prüfberichte, die sich auf die Auftragsproduktion beziehen, und bewahrt diese Unterlagen für einen Zeitraum von 3 (drei) Jahren nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums der entsprechenden Ware auf, sofern wir nichts anderes bestimmen; er stellt uns diese Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung. Der Lieferant gewährt uns im erforderlichen Umfang und nach vorheriger Absprache Zutritt zu seinen Betriebsstätten zum Zwecke des Qualitätsaudits (§ 9).
  7. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.
  8. Kommt der Lieferant dem Verlangen nach Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht unverzüglich, spätestens jedoch nach 7 Werktagen, nach, oder kann er sie nicht ausführen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten an diesen zurückzuschicken und uns anderweitig einzudecken. Die hierdurch entstehenden erforderlichen Kosten trägt der Lieferant.
  9. In dringenden Fällen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt ist oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten Verzögerungen zur Folge haben würde, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen gegenüber den Vertragspartnern erschweren würden, oder wenn die Mängelbeseitigung durch den Lieferanten höhere Kosten verursachen würde als die Mängelbeseitigung durch uns, sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten ohne seine vorherige Benachrichtigung im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte eine notwendige Mängelbeseitigung oder Nachbesserung an der mangelhaften Lieferung oder Leistung durchzuführen oder durchführen zu lassen (Selbstvornahme). Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, uns mangelfreie Waren oder Leistungen bei Dritten zu beschaffen (Ersatzbeschaffung). Der Lieferant trägt die für die Selbstvornahme oder Ersatzbeschaffung erforderlichen Kosten.
  10. Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurücksenden.
  11. Wird ein Mangel der Lieferung erst nach Weiterverarbeitung oder Weiterlieferung der vom Lieferanten gelieferten Waren entdeckt, ist der Lieferant verpflichtet, alle mit dem Austausch oder der Nachbesserung der mangelhaften Waren zusammenhängenden erforderlichen Kosten, insbesondere Prüf-, Transport-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
  12. Bei Zahlungsunfähigkeit, Verdacht der Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Lieferanten sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
  13. Der Lieferant tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferanten offen zu legen. Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.
  14. Der Lieferant stellt uns gegenüber sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf einem Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferanten beruhen. Der Lieferant hat alle durch einen Mangel entstehenden Kosten einschließlich etwaiger Rückrufkosten zu übernehmen.
  15. Sofern die gelieferten Waren zu einem Endprodukt verarbeitet werden, das an einen Verbraucher verkauft wird, steht uns im Falle einer Inanspruchnahme durch seine Abnehmer ein Regressanspruch entsprechend den §§ 478, 479 BGB gegen den Lieferanten zu.
  16. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen des §§ 478, 479, 634a BGB eingreifen. Im Falle von Ersatzlieferungen beginnt die Sachmängelhaftungsfrist für das ersetzte Teil von neuem.

§ 9

Betriebsaudit

  1. Wir sind jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Lebensmittel und Verpackungsmaterialien, vom Lieferanten auf dessen Kosten Proben oder Muster anzufordern. Wir oder ein beauftragter sachverständiger Dritter sind ferner jederzeit berechtigt, die Einhaltung von vertraglich festgelegten oder gesetzlich vorgeschriebenen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen durch ein Betriebsaudit beim Lieferanten zu überprüfen. Uns ist es gestattet, die bei dem Lieferanten lagernden Rohstoffe, Hilfsstoffe und Verpackungsmaterialien sowie die Herstellungsabläufe während der üblichen Geschäftszeiten des Lieferanten und Vorlieferanten zu überprüfen, Proben zu ziehen und die sich auf die zu liefernden Waren beziehenden Produktions-, Qualitäts- und Kontrollaufzeichnungen einzusehen. Die diesbezüglichen Untersuchungen dienen ausschließlich der Orientierung und stellen keine Vorwegnahme der Wareneingangsuntersuchung dar, so dass im Rahmen der Wareneingangsuntersuchung festgestellte Mängel in vollem Umfang geltend gemacht werden können.
  2. Ergibt das Betriebsaudit, dass der Lieferant den in § 9 Abs. (1) genannten Vorgaben nicht entspricht, sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Beanstandungen durch den Lieferanten berechtigt, von geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Das Recht zur Kündigung dieser Verträge aus wichtigem Grund, z. B. bei einer Gefährdung der Produkt- und Arbeitssicherheit, bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Haftung, Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungspflicht

  1. Der Lieferant haftet uns gegenüber nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Werden wir auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes oder auf Grundlage anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern von Ansprüchen auf Schadensersatz, auch hinsichtlich von Schäden durch erforderlichen Rückruf, freizustellen, wenn und soweit die Schäden auf einen Fehler der vom Lieferanten gelieferten Ware zurückzuführen ist. Liegt die Ursache eines solchen Schadens beim Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen auch alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung zu tragen. Wir werden uns mit dem Lieferanten bei der Rechtsverteidigung gegenseitig unterrichten und unterstützen.
  3. Der Lieferant hat zur Absicherung seiner Verpflichtungen aus dem Lieferverhältnis zu uns eine Betriebshaftpflicht- und Produkthaftpflichtversicherung einschließlich Rückrufrisikos in ausreichender Höhe mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personenschaden/Sachschaden abzuschließen und auf seine Kosten kontinuierlich und mindestens 3 Jahre über die Lieferung hinaus aufrecht zu erhalten. Der Lieferant hat uns auf Aufforderung den Abschluss und das Bestehen einer solchen Versicherung schriftlich nachzuweisen. Weitergehende Schadenersatzansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt.

§ 11

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche von uns im Rahmen eines Auftrags gelieferten Informationen einschließlich Produktspezifikationen und aller vom Lieferanten für uns im Zusammenhang mit einem Auftrag angefertigten Unterlagen (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“ genannt) geheim zu halten und diese lediglich zum Zwecke der Ausführung des Auftrags zu verwenden. Ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung dürfen Vertrauliche Informationen nicht vervielfältigt, gewerbsmäßig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Der Lieferant darf Vertrauliche Informationen, auch im eigenen Betrieb, nur solchen Personen zur Verfügung stellen, die für die Ausführung des Auftrags notwendigerweise herangezogen werden müssen und die der Lieferant ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet hat. Der Lieferant verpflichtet sich, diesem Personenkreis entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen, soweit dies nicht schon geschehen ist. Er wird darüber hinaus auch alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass Dritte Zugriff auf die Arbeitsergebnisse oder die von uns erlangten Vertraulichen Informationen nehmen. Der Lieferant haftet für jede Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtungen durch einen Dritten, dem er Vertrauliche Informationen zugänglich gemacht hat.
  3. Die Pflichten der § 11 Absatz (1) und Absatz (2) gelten nicht, soweit Vertrauliche Informationen nachweislich allgemein bekannt sind, ohne Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt werden oder dem Lieferanten bereits bekannt waren.
  4. Werbung mit der Geschäftsverbindung zu uns und sonstige Äußerungen gegenüber der Öffentlichkeit oder Behörden bezüglich dieser Geschäftsverbindung sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung gestattet, es sei denn, dass diese Äußerungen aufgrund zwingender rechtlicher Vorschriften geboten sind.
  5. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Liefer- oder Geschäftsbeziehung vorbehaltlich des nachfolgenden Satz 2 für die Dauer von 5 Jahren fort. Sofern es sich bei den geheimhaltungspflichtigen Informationen um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt, ist die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt. Die vorstehende Geheimhaltungspflicht gilt entsprechend für die in vorstehend in Absatz (1) genannten, im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltenen Unterlagen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, mit der Maßgabe, dass die Geheimhaltungspflicht beginnt, wenn feststeht, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert sind.
  6. Erhaltene Unterlagen sind uns nach dem Ende der Liefer- und Geschäftsbeziehung unaufgefordert in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
  7. Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die im Rahmen der Liefer- und Geschäftsbeziehung mit der Vertragserfüllung betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten.

§ 12

Code of Conduct, Compliance, Nachhaltigkeit

  1. Als Mindestanforderungen für die Geschäftsbeziehung verpflichtet sich der Lieferant, alle jeweils anwendbaren, nationalen Regelungen zum Schutz der Beschäftigten einzuhalten und zu wahren, wobei die Bestimmungen des Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (www.bsci-intl.org) als Mindeststandard anzusehen sind. Der Lieferant wird diese Verpflichtung auch seinen Lieferanten auferlegen, die diese wiederum ihren Unterlieferanten auflegen müssen.
  2. Das Thema Nachhaltigkeit ist ein wesentlicher Baustein unserer Geschäftspolitik. Wir arbeiten kontinuierlich daran, nachhaltiger zu wirtschaften. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie ebenfalls bei der Beschaffung und Herstellung der von uns benötigten Produkte oder den zu erbringenden Dienstleistungen alle drei Säulen der Nachhaltigkeit, nämlich Ökologie, Ökonomie und Soziales, berücksichtigen, um möglichst ressourcenschonend zu wirtschaften.

§ 13

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Geschäftssitz.
  2. Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.
  3. Ist der Lieferant Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.
  4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

§ 14

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

 

Stand: 22.11.2016

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